Dokumentation



Nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Formal gilt die Dokumentationspflicht nur für Arbeitgeber, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Zur eigenen Absicherung des Arbeitgebers empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten. Gerade hinsichtlich der Prüfung der Getränkeschankanlage ist eine Aufzeichnung geboten, da im § 10 Abs. 4 der BetrSichV gefordert wird, dass "der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Prüifungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV genügen müssen".

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