Gefährdungsbeurteilung



Der Arbeitgeber hat, wie oben bereits ausgeführt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzufahren. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist es, die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen auf der Grundlage eines systematischen Vorgehens zu ermitteln.

Bei der Gefährdungsbeurteilung muss er die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels Getränkeschankanlage ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung der Getränkeschankanlage selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Für die Getränkeschankanlage sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung der Getränkeschankanlage zu beauftragen sind.

Bei der Festlegung der geeigneten Maßnahmen hat der Arbeitgeber technischen Maßnahmen den Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu geben.



Ein Beispiel für ein solches Vorgehen beim Transport von schweren Fässern:


  1. technische Maßnahme: Einbau eines Kleingüteraufzuges zum Transport schwerer Fässer,
  2. organisatorische Maßnahme: Transport durch zwei Arbeitnehmer,
  3. personenbezogene Maßnahme: Transportverbot für weibliche Arbeitnehmer.

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